Allgemeine Lieferbedingungen und Einkaufsbedingungen der Firma Ohnhäuser GmbH

ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN DER FIRMA OHNHÄUSER GMBH
(im Folgenden „Lieferant“ genannt)

§ 1
GELTUNGSBEREICH

(1) Unsere Lieferbedingungen gelten für alle rechtlichen Beziehungen mit unseren Kunden unter Ausschluss etwaig anderslautender Geschäftsbedingungen des Kunden. Eine Abweichung hiervon kann nur durch schriftliche Bestätigung des Lieferanten erfolgen.

(2) Der Kunde verzichtet ausdrücklich mit seinem Angebot und/oder der Bestellung und/oder der Auftragsbestätigung auf die Verwendung seiner Geschäftsbedingungen, insbesondere auf die Einbeziehung seiner Einkaufsbedingungen, gleich welcher Art diese bezeichnet sind. Auch etwaig formulierte Ausschlüsse unserer Lieferbedingungen in Rahmenbedingungen, Rahmenverträgen, Lieferverträgen und Ähnlichem, die zur Unanwendbarkeit unserer Lieferbedingungen führen würden, werden hiermit einvernehmlich zwischen den Parteien ausgeschlossen, auch wenn der Lieferant darauf nicht noch einmal explizit bei Abschluss dieser Rahmenverträge, Rahmenbedingungen, Lieferverträge oder Ähnlichem hinweist. Lieferungen durch den Lieferanten bedeuten zu keinem Zeitpunkt und unter keinen Umständen eine Anerkennung der Bedingungen des Kunden.

§ 2
ANGEBOT / ANNAHME

(1) Werbung, Anschreiben, Offerten, Anzeigen, Online-Angebote, sonstige Angebote und/oder Kataloge und ähnliches unsererseits stellen lediglich Aufforderungen zur Abgabe eines Vertragsangebotes an unsere Kunden im Rechtssinne dar.

(2) Mit der Bestellung bzw. der Anfrage durch den Kunden erklärt der Kunde ein bindendes Angebot mit einer Bindungsfrist von 4 Wochen. Die Annahme unsererseits erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung unseres Hauses und/oder durch Zusendung der bestellten Ware innerhalb der Frist.

§ 3
PREISE

(1) Alle unsere Preise gelten ab Werk, auch wenn eine Lieferung durch den Lieferanten vereinbart ist. Der Gefahrenübergang auf den Kunden erfolgt grundsätzlich ab Werk oder ab Lager des Lieferanten. Auch die Kostenübernahme der Lieferung durch uns ändert an der Regelung des Gefahrenübergangs nichts.

(2) Bei der Lieferung durch den Lieferant hat der Kunde alle erforderlichen Arbeitskräfte und/oder Abladevorrichtungen und/oder Sicherheitsmaßnahmen für das Abladen zur Verfügung zu stellen.

(3) Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, zuzüglich Fracht, Porto, Verpackung, Transfergebühren und sonstige Gebühren und Kosten, die für den Transport bzw. eine grenzüberschreitende Verbringung der Ware anfallen.

(4) Unser Kunde hat die Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang derselben ohne Abzug zu bezahlen. Der Nachweis des Zugangs gilt unsererseits mit dem Nachweis der Absendung beim Lieferanten unter Hinzurechnung von zwei Werktagen als erbracht. Nach Ablauf der 14 Tage ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12% über dem aktuellen Basiszinssatz zu fordern. Weitergehende Ansprüche aufgrund des Zahlungsverzugs des Kunden bleiben dem Lieferanten grundsätzlich vorbehalten.

(5) Der Lieferant ist ausdrücklich berechtigt, Vorschussrechnungen und/oder Abschlagsrechnungen gegenüber dem Kunden zu stellen. Soweit sich der Kunde gemäß den obigen Ausführungen mit dem Ausgleich der Vorschuss- und/oder Abschlagsrechnung in Verzug befindet, ist der Lieferant von allen vertraglichen Verpflichtungen sowohl in zeitlicher, als auch in inhaltlicher Hinsicht, aus diesem Vertrag wie auch aus anderen Verträgen mit dem Kunden während der Dauer des Verzugs des Kunden freigestellt. Weitergehende Ansprüche des Lieferanten gegenüber dem Kunden bleiben ausdrücklich davon unberührt. (6) Eine Erfüllung der Kundenverpflichtung durch Scheck- und/oder Wechselhereingaben ist grundsätzlich zwischen dem Lieferanten und dem Kunden ausgeschlossen. Soweit der Lieferant ausnahmsweise eine Scheckhereingabe akzeptiert, geht diese erst nach unwiderruflicher Einlösung des Lieferanten als Erfüllung der Zahlung.

§ 4
KAUF AUF PROBE / MUSTER

(1) Probe- / Musterlieferungen des Lieferanten sind innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung zu prüfen und bei Nichtgefallen kostenfrei innerhalb dieser Frist an den Lieferanten zu übergeben.

(2) Probe- / Musterlieferungen sind nur solche, die ausdrücklich vom Lieferanten als Probe- / Musterlieferung bezeichnet werden.

(3) Bei einer Fristüberschreitung von 14 Tagen gilt bei Probe- / Musterlieferungen die Ware als fest angenommen zu dem für die Ware üblichen Kaufpreis gemäß den Preisen des Lieferanten.

§ 5
PREISVERÄNDERUNGEN

Es ist zwischen dem Kunden und dem Lieferanten ausdrücklich vereinbart, dass bei Verträgen mit Lieferzeiten von mehr als 3 Monaten der Lieferant berechtigt ist, die Preise entsprechend den tatsächlichen Kostensteigerungen im Vergleich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgrund von Tarifverträgen und/oder Materialpreissteigerungen und/oder Einkaufspreissteigerungen entsprechend zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 15% des vereinbarten Kaufpreises bzw. in Relation zur letztmaligen Erhöhung gemäß dieser Vereinbarung bei bereits erfolgten Erhöhungen, so hat der der Kunde ein Kündigungsrecht bezüglich des davon betroffenen Vertragsteils.

§ 6
LIEFERUNG

(1) Liefertermine unseres Hauses sind grundsätzlich als unverbindlich mit dem Kunden vereinbart. Soweit ausnahmsweise verbindliche Lieferfristen vereinbart sind, beginnen diese mit dem Zugang der Auftragsbestätigung des Lieferanten beim Kunden, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie weitere etwaig erforderliche Papiere sowie auch dem etwaigen Eingang einer vom Lieferanten noch ausstehenden Abschlags- und/oder Vorschussrechnung.

(2) Eine etwaig verbindliche Lieferfrist gilt als erfüllt, wenn die Ware beim Lieferanten versandbereit gestellt wird und die Versandanzeige dem Kunden zugeht. Der Nachweis der Versendung der Versandanzeige geht mit dem Nachweis der Absendung beim Lieferanten als erbracht.

(3) In Fällen höherer Gewalt sowie bei Auswirkung von Arbeitskämpfen, unvorhergesehenen Ereignissen und Lieferverzögerungen und/oder Lieferausfällen von Subunternehmern entfällt die Verpflichtung des Lieferanten zur rechtzeitigen Lieferung und eine etwaig verbindlich vereinbarte Lieferfrist verlängert sich entsprechend. Der Lieferant ist darüber hinaus bei Vorliegen der oben genannten Lieferhindernisse über einen Zeitraum von 1 Monat zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle eines solchen Rücktritts ist vereinbart, dass keine Pflichtverletzung des Lieferanten vorliegt.

(4) Dem Lieferanten ist ausdrücklich gestattet, Teillieferungen vorzunehmen und diesbezüglich ebenfalls Vorschuss- und/oder Abschlagsrechnungen zu stellen.

§ 7
MEHR- / MINDERMENGEN

(1) Zwischen dem Lieferanten und dem Kunden ist vereinbart, dass Mehr- bzw. Mindermengen in den Lieferungen von +/- 10% als vertragsgemäße Erfüllung anzusehen sind.

(2) Der Lieferant ist darüber hinaus berechtigt, Mehr- / Mindermengen von bis zu 20% im Rahmen einer Liefervereinbarung dem Kunden zu liefern, ohne dass der Kunde hieraus Gewährleistungs- und/oder Verzugsfolgen geltend machen kann. Die über 10% hinausgehende Mehr- oder Mindermenge ist entsprechend vom Kunden zusätzlich zu vergüten bzw. im Falle der Mindermenge vom Lieferanten bei der Rechnungsstellung zu berücksichtigen.

§ 8
INHALT DER LIEFERUNG

Der Lieferant ist berechtigt, Änderungen am Liefergegenstand vorzunehmen, soweit der Liefergegenstand dadurch nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden in zumutbarer Weise ausfallen.

§ 9
SACHMÄNGELHAFTUNG

(1) Die Sachmängelhaftung des Lieferanten ist auf 6 Monate ab Gefahrenübergang der Ware befristet. Innerhalb dieser 6 Monate hat der Kunde einen Anspruch auf Beseitigung von etwaigen Mängeln in Form der Nachbesserung und/oder Neulieferung nach Auswahl des Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist.

(2) Zwischen dem Lieferanten und dem Kunden ist vereinbart, dass das Produkt die erforderliche Beschaffenheit auch dann noch erfüllt, wenn eine Abweichung von bis zu 10% über den branchenüblichen Toleranzen in Material und/oder Maßen und/oder Inhalten und/oder Dicken und/oder Gewicht und/oder Farbtönen der Ware vorliegt. Das Gleiche gilt für eine Abweichung bei Zuschnitt und/oder Bearbeitung.

(3) Als Verwendungszweck zwischen dem Kunden und dem Lieferanten ist der in der Auftragsbestätigung bestätigte Verwendungszweck des Lieferanten vereinbart.

§ 10
AUFRECHNUNG / ZURÜCKBEHALTUNG

(1) Die Aufrechnung oder die Ausübung eines etwaig gesetzlichen Zurückbehaltungsrechtes oder vertraglichen Zurückbehaltungsrechtes oder Leistungsverweigerungsrechtes wegen von uns bestrittener oder wegen nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden (beispielsweise wegen Mängel der Sache) sind ausgeschlossen.

(2) Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes und/oder Leistungsverweigerungsrechtes ist auch insoweit ausgeschlossen, als die Gegenansprüche des Kunden nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

§ 11
EIGENTUMSVORBEHALT

(1) Der Lieferant behält sich das Eigentum an allen gelieferten Liefergegenständen bis zum Erhalt sämtlicher Zahlungen aus sämtlichen Geschäftsbedingungen mit dem Kunden vor.

(2) Eine Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für den Lieferanten vorgenommen, solange der Eigentumsvorbehalt wirksam besteht. Wird der Liefergegenstand mit anderen dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen vermischt und/oder verarbeitet, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes des Lieferanten zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung und/oder Verarbeitung. Ist die dann hergestellte Sache aus der Vermischung und/oder Verarbeitung des Kunden als Hauptsache im rechtlichen Sinne anzusehen, überträgt der Kunde bereits jetzt dem Lieferanten die anteilsmäßigen Miteigentumsanteile. Der Lieferant nimmt diese Übertragung ausdrücklich an.

(3) Soweit eine Weiterveräußerung von gelieferten Waren, die im Eigentum oder Miteigentum des Lieferanten stehen, durch den Kunden erfolgt, tritt der Kunde seine Vergütungsansprüche gegenüber dem Dritten bereits jetzt, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt diese Abtretung bereits jetzt ausdrücklich an. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Diese Ermächtigung kann jedoch vom Lieferanten jederzeit widerrufen werden, wenn Gründe vorliegen, die aus Sicht des Lieferanten an der Kreditwürdigkeit und/oder Zahlungsunfähigkeit und/oder Vertragstreue des Vertragspartners zweifeln lassen, insbesondere wenn fällige Rechnungen, gleich welcher Art, nicht innerhalb der Zahlungsfristen beglichen.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten auf Verlangen jederzeit ohne Einschränkung Auskunft zu erteilen über folgende Tatsachen: a) Adressen seiner Kunden mit vollständiger Anschrift; b) Aktuelle offene Forderungsbestände seiner Kunden gegenüber dem Kunden, soweit Lieferungen an seine Kunden erfolgt sind, die Ware beinhaltet, die im Eigentum oder Miteigentum des Lieferanten steht.

(5) Der Lieferant verpflichtet sich ausdrücklich, alle ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden dann freizugeben, wenn der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt (Verkehrswert). In diesem Fall wird der Lieferant auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freigeben, bis der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nicht mehr als 20% übersteigt (Verkehrswert).

(6) Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt hiermit ausdrücklich die Abtretung an.

§ 12
ABNAHMEVERPFLICHTUNG

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware nach Gefahrenübergang an den Kunden sofort zu prüfen und evtl. vorhandene Mängel sofort gegenüber dem Lieferanten zu rügen. Es gelten die Bestimmungen der §§ 377 ff. HGB. Die Gefahr des Untergangs bzw. der Verschlechterung bzw. des Verlustes der Ware geht unabhängig von dem Eigentum an der Sache mit dem Gefahrenübergang der Ware auf den Kunden über.

(2) Ist der Kunde mit der Annahme der Ware länger als 14 Tage nach der Bereitstellung durch den Lieferanten im Rückstand, ist der Lieferant nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 10 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und/oder Verzögerungsschäden, insbesondere Lagerkosten, gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Die Setzung der Nachfrist ist dann nicht erforderlich, wenn dem Kunden die Annahme innerhalb einer etwaigen Nachfrist unmöglich wäre und/oder eine Annahmeverweigerung des Kunden vorliegt.

(3) Bei Verzug des Kunden hat der Kunde dem Lieferanten Lager- und Bereitstellungs- und Versicherungskosten zu ersetzen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Lieferanten bleiben hiervon unberührt.

§ 13
SCHADENSERSATZANSPRÜCHE

(1) Der Lieferant haftet dem Kunden nur, soweit ihm, seinen Angestellten und/oder Erfüllungsgehilfen bei Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und/oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unabhängig davon bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt davon bleibt weiterhin die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

(2) Zwischen dem Kunden und dem Lieferanten ist ausdrücklich vereinbart, dass Ansprüche des Kunden wegen Maschinenstillstand, Anlagenstillstand, Bandstillstand, Rückrufaktionen und entgangenem Gewinn, soweit dies gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen sind.

§ 14
VERJÄHRUNG

(1) Sachmängelhaftungsansprüche des Lieferanten verjähren in 6 Monaten nach Gefahrübergang. Etwaige gesetzlich zwingende Rechte, die nicht abbedingbar sind, bleiben unberührt. Der Lieferant ist allerdings im letztgenannten Fall nur verpflichtet, die Ansprüche zu erfüllen, die der Kunde gegenüber seinen Kunden zwingend gemäß den gesetzlichen Vorschriften unter Beachtung sämtlicher Einwendungen und/oder Einreden und/oder Ausschlüssen des Kunden gegenüber seinen Kunden erfüllen muss.

(2) Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung etwaiger Rückgriffsansprüche gemäß § 479 BGB sowie über die Verjährungs- und Ausschlussfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben ausdrücklich unberührt.

§ 15
MUSTERFREIGABE

Sowie der Kunde dem Lieferanten Muster und/oder Proben freigibt, sind sämtliche Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferanten, die die Vorgabe des Musters und/oder der Probe erfüllen, vom Kunden als mangelfrei genehmigt.

§ 16
HAFTUNGSBEGRENZUNG

Die Haftung des Lieferanten – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegenüber dem Kunden ist auf einen Maximalbetrag von 5% des Liefervolumens des Vertrages, aus dem Schadensfall resultiert, pro Jahr und pro Schadensfall beschränkt, und auf Fälle, in denen die Produkthaftpflichtversicherung des Lieferanten eintrittspflichtig ist, soweit nicht eine darüber hinausgehende Haftung aus gesetzlich zwingenden, nicht abbedingbarem Recht dem Grund und der Höhe nach besteht.

§ 17
WERKZEUGE

(1) Soweit Werkzeuge von uns für Lieferungen an den Kunden angefertigt und/oder beschafft werden, bleiben diese Werkzeuge unser Eigentum, auch dann wenn die Werkzeugkosten vom Kunden vollständig oder anteilig bezahlt werden.

(2) Der Lieferant ist berechtigt, die Werkzeuge dann auch für anderweitige Lieferungen an andere Kunden zu verwenden, wenn der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten verletzt.

(3) Sind seit der letzten Lieferung 24 Monate vergangen und/oder ist der Beitrag des Bestellers zur Anschaffung des Werkzeuges amortisiert, ist der Lieferant auch zur anderweitigen Verwendung oder zur Verschrottung des Werkzeuges berechtigt.

§ 18
LICHTBESTÄNDIGKEIT

Eine Sachmängelhaftung des Lieferanten für die Lichtbeständigkeit der gelieferten Ware wird ausdrücklich zwischen Lieferant und Kunden ausgeschlossen.

§ 19
CHEMISCHE REAKTIONEN / WANDERUNG VON MATERIALIEN

(1) Zwischen dem Lieferanten und dem Kunden ist vereinbart, dass die Gewährleistung ausgeschlossen ist bei Wanderung von Materialien, wie Weichmachern, paraffinlöslichen Farbstoffen, Antistatika oder Bindemitteln oder ähnlichen Migrationserscheinungen in den gelieferten Waren des Lieferanten.

(2) Weiterhin ist die Gewährleistung zwischen Lieferanten und Kunden für etwaige chemische Reaktionen der gelieferten Waren des Lieferanten mit anderen Materialien, die nicht aus dem Gefahrenkreis des Lieferanten stammen, gleich ob diese in die gelieferten Waren gepackt werden oder sich im Umgehungsbereich der gelieferten Waren befinden, ausgeschlossen.

§ 20
SUBUNTERNEHMER

Der Lieferant ist ausdrücklich berechtigt, für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden Subunternehmer in Anspruch zu nehmen.

§ 21
EXPORT

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Beachtung und Durchführung der relevanten außenwirtschaftlichen Stimmungen und sonstigen Gesetze des Landes, in welches er die Produkte einführt, zu erfüllen und dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm eingeführten Produkte keine Rechtsverletzung der Gesetze in diesen Ländern darstellen.

(2) Der Kunde hat die hierfür ggf. erforderlichen Ein- und Ausfuhrgenehmigungen vollkommen selbständig einzuholen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

§ 22
SCHUTZRECHTE

(1) Der Kunde garantiert, dass sämtliche Vorlagen, die dem Lieferanten überlassen werden, sowie die auf Kundenwunsch hergestellten Produkte des Lieferanten keine Rechtsverletzung Rechte Dritter beinhalten und frei von Rechten Dritter sind. Der Kunde stellt den Lieferanten im Innenverhältnis von etwaigen Rechtsansprüchen Dritter diesbezüglich frei.

(2) Der Lieferant hat die ausschließlichen Schutz-, Urheber-, Marken-, Namensund sonstigen Rechte an allen von ihm entwickelten Produkten und den dazugehörigen Produktunterlagen, Produktinformationen, Produktnamen und anderem. (3) Vom Lieferanten hergestellte Muster, Werkzeuge, Entwürfe, Zeichnungen, Klischees, Filme, Software, Formen und Ähnliches bleiben auch dann im Eigentum des Lieferanten, wenn der Kunde die Kosten hierfür bezahlt.

§ 23
VERTRAGSSTRAFEN

Soweit unser Kunde mit seinen Kunden Vertragsstrafen – gleich welcher Art – vereinbart hat, ist ausdrücklich vereinbart, dass die Haftung des Kunden für die Vertragsstrafen auch bei Verschulden des Lieferanten nicht dem Lieferanten in Rechnung gestellt werden kann, soweit der Lieferant vom Kunden nicht vor Vertragsabschluss zwischen Lieferant und Kunde schriftlich über die vereinbarte Vertragsstrafe informiert wurde.

§ 24
DATENSCHUTZ

(1) Der Lieferant ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten des Kunden gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern. (2) Der Lieferant ist darüber hinaus berechtigt, Informationen und Daten über den Kunden an Dritte, insbesondere zum Zweck des Forderungseinzugs oder des ausgelagerten Debitorenmanagement zur Speicherung, Verarbeitung und/oder Nutzung sowie zur Finanzierung, soweit erforderlich weiterzugeben.

§ 25
ABTRETUNG

(1) Dem Lieferanten ist ausdrücklich gestattet, seine Rechte und Pflichten aus den Verträgen mit dem Kunden an Dritte abzugeben und zu übertragen.

(2) Der Kunde bedarf zu einer Abtretung und/oder Übertragung von Rechten und Pflichten aus den Verträgen mit dem Lieferanten an Dritte der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lieferanten.

§ 26
GEHEIMHALTUNG

(1) Beide Parteien sind verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

(2) Der Kunde kann nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Lieferanten Informationen zur Vertragserfüllung Dritten offen legen oder für eigene Zwecke des Kunden, die nicht Inhalt des Vertrages sind, nutzen.

(3) Die Geheimhaltungsvereinbarung gilt nicht, soweit die kaufmännischen und technischen Einzelheiten in legaler Weise allgemein bekannt sind oder während des Vertragsverhältnisses bekannt werden.

(4) Der Kunde darf die Vertragsbeziehung zum Lieferanten nur mit der schriftlichen Zustimmung des Lieferanten Dritten gegenüber offen legen.

§ 27
SERIENTEILE

Zwischen dem Kunden und Lieferanten ist vereinbart, dass etwaige Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln auch bei Serienlieferung für jedes einzelne Teil im Einzelnen nachzuweisen sind und etwaige prozentuelle Mängelabsprachen, die zur Rücksendung ganzer Chargen oder Serienlieferungen berechtigen würden, zwischen dem Kunden und Lieferanten ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 28
SONSTIGES

(1) Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferanten.

(2) Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht.

(3) Es findet ausschließlich formales und materielles Deutsches Recht unter Ausschluss derjenigen Bestimmungen des Internationalen Privatrechts, die zur Anwendung Ausländischer Rechtsnormen führen würden, sowie unter Ausschuss von bilateralen und multinationalen Bestimmungen (UN-Kaufrecht, CISG) Anwendung.

(4) Nebenabreden neben diesen Geschäftsbedingungen sind nicht getroffen und können nur in schriftlicher Form getroffen werden. Ein Abweichen vom Schriftformerfordernis kann wiederum nur schriftlich vereinbart werden. Ein konkludentes Abweichen zwischen den Parteien wird ausdrücklich ausgeschlossen.

(5) Die Allgemeinen Lieferbedingungen finden solange auf die Vertragsbeziehung zwischen dem Lieferanten und Kunden Anwendung, solange nicht ausdrücklich durch den Lieferanten eine abweichende Bestimmung in seiner Auftragsbestätigung schriftlich getroffen wurde.

§ 29
SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, teilweise unwirksam bzw. undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Parteien eine Regelung zu setzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt. Sollten die Parteien eine solche Einigung nicht herbeiführen, so tritt an die Stelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung nach Wunsch der Parteien diejenige gesetzliche Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt.

 

 

 

EINKAUFSBEDINGUNGEN DER FIRMA OHNHÄUSER GMBH
(im Folgenden „Kunde“ genannt)

§ 1
GELTUNGSBEREICH

(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten exklusiv und unter Ausschluss der Einkaufsbedingungen unserer Lieferanten für alle bestehenden geschäftlichen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit unseren Lieferanten.

(2) Der Lieferant verzichtet ausdrücklich mit der Bestätigung unserer Bestellung auf die Verwendung seiner Geschäftsbedingungen, insbesondere seiner Lieferbedingungen, gleich wie diese lauten. Auch etwaige vorformulierte Ausschlüsse in Rahmenbedingungen, Rahmenverträgen, Lieferverträgen oder Ähnlichem, die zur Unanwendbarkeit unserer Einkaufsbedingungen führen würden, werden hiermit einvernehmlich zwischen den Parteien ausgeschlossen, gleich ob ein solcher Ausschluss wiederum in den Rahmenbedingungen, Rahmenverträgen und Lieferverträgen ausgeschlossen wurde, oder nicht.

§ 2
BESTELLUNG

(1) Für den Umfang und Inhalt der Lieferung ist ausschließlich unsere Bestellung unter Ausschluss etwaiger Abänderungen in der Auftragsbestätigung des Lieferanten exklusiv gültig. Bestellungen sind ausschließlich schriftlich rechtsgültig, soweit die gelieferte Ware nicht von uns ausdrücklich genehmigt wird.

(2) Soweit der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang schriftlich annimmt, sind wir zum Widerruf berechtigt. Klargestellt wird jedoch darüber hinaus, dass die Bestellung für den Lieferanten spätestens 2 Werktage seit Zugang der Bestellung verbindlich wird, wenn nicht innerhalb dieser 2 Werktage schriftlich durch den Lieferanten widersprochen wird.

(3) Der Kunde ist berechtigt, zumutbare Änderungen des bestellten Liefergegenstandes nach Vertragsabschluss über die Lieferung auf Wunsch des Kunden aufgrund technischer Neuerungen und/oder Verbesserungen in Konstruktion und/oder Abmessung und/oder Gewicht und/oder Material und/oder Materialkompositionen und/oder Form vom Lieferanten zu verlangen. Der Lieferant ist verpflichtet, diese zumutbaren Abänderungen des bestellten Liefergegenstandes ohne Mehrkosten vorzunehmen, soweit hier lediglich Mehrkosten von 15%, bezogen auf die ursprünglich verursachten Kosten der Bestellung, vorliegen. Der Lieferant ist hinsichtlich darüber liegender Mehrkosten darlegungs- und nachweispflichtig. Stand 14.12.2012

§ 3
EIGENTUMSRECHTE, SCHUTZRECHTE, URHEBERRECHTE

Alle vom Kunden bereit gestellten Materialien und Informationen – gleich ob in verkörperter oder geistiger Form – und/oder sonstige Materialien und/oder sonstigen Unterlagen und/oder sonstige Beistellungen verbleiben im Eigentum des Kunden und stehen unter dem Vorbehalt etwaig bestehender Schutz-, Urheber-, Patent- und/oder Markenrechte sowie sonstiger Rechte des Kunden, soweit diese Rechte zu Gunsten des Kunden vor oder während Bereitstellung bestanden haben. Eine Weitergabe und/oder Vervielfältigung der vom Kunden bereitgestellten Materialien und/oder Unterlagen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Kunden möglich.

§ 4
WERKZEUGE

(1) Bei vom Lieferanten hergestellten und/oder beigestellten Werkzeugen wird der Kunde spätestens mit Zahlung von 60% der Werkzeugkosten Eigentümer des Werkzeuges. Im Übrigen wird der Kunde bereits im Verhältnis der geleisteten Zahlung zu den vereinbarten Werkzeugpreisen Miteigentümer der Werkzeuge bis zur Zahlung von 60%. Sollten die Werkzeuge nach vorstehenden Zahlungen beim Lieferanten verbleiben, so wird die Übergabe der Werkzeuge dadurch ersetzt, dass der Lieferant diese Werkzeuge vom Kunden leiht. Der Lieferant ist verpflichtet, alle Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der vom Kunden bestellen Liefergegenstände einzusetzen. Die Werkzeuge sind von dem Lieferanten als Eigentum des Kunden zu kennzeichnen.

(2) Der Lieferant verpflichtet sich, die im Eigentum des Kunden stehenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Sachschäden zu versichern und tritt dem Kunden schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Kunde nimmt die Abtretung hiermit ausdrücklich an.

(3) Der Lieferant ist verpflichtet, alle die Werkzeuge betreffenden erforderlichen Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, inklusive allfälliger notwendiger Ersatzbeschaffungen auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Werkzeuge beim Lieferanten trägt der Lieferant. Etwaige die Werkzeuge betreffende Störfälle sind dem Kunden sofort anzuzeigen.

(4) Der Lieferant ist nicht zu einer Verlagerung der Werkzeuge ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden berechtigt.

(5) Die vorstehenden Ziffern unter der Überschrift Werkzeuge gelten entsprechend für vom Kunden zu bezahlende Verpackungsbehälter bzw. vom Kunden zu bezahlende Formen.

§ 5
HALBZEUGE

(1) Der Lieferant trägt die Gefahr für vom Kunden bereit gestellte Halbzeuge bis zur Verarbeitung bzw. bis zur Auslieferung der Produkte an den Kunden.

(2) Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass die Halbzeuge erkennbar als Eigentum des Kunden gelagert werden und erkennt ausdrücklich das Eigentum des Kunden bis zur Verarbeitung durch den Lieferanten an.

(3) Der Lieferant ist verpflichtet, alle die Halbzeuge betreffenden erforderlichen Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten inkl. allfälliger notwendiger Ersatzbeschaffungen auf eigene Kosten durchzuführen.

(4) Im Falle der Vermischung und/oder Verarbeitung durch den Lieferanten erkennt der Lieferant an, dass der Kunde Miteigentum an der mit den Halbzeugen hergestellten Ware im Verhältnis der Halbzeuge zum Endprodukt erhält und tritt dieses Miteigentum bereits jetzt an den Kunden ab. Der Kunde nimmt hiermit ausdrücklich die Abtretung an. Soll die Vermischung und Verarbeitung derart erfolgen, dass die hergestellte Ware dann als Hauptsache anzusehen ist, tritt der Lieferant bereits jetzt alle Eigentumsrechte an dieser Ware an den Kunden vollumfänglich ab. Der Kunde nimmt diese Abtretung ausdrücklich an.

§ 6
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(1) Die vereinbarten Preise verstehen sich Lieferung frei unser Werk einschließlich Verpackung, Fracht und etwaige Transfergebühren, Ein- und Ausfuhrgebühren, wie Zoll u.Ä., Versicherungsgebühren, zzgl. Mehrwertsteuer.

(2) Der Gefahrübergang am Liefergegenstand erfolgt erst bei Ablieferung am Erfüllungsort unseres Sitzes oder im Falle einer anderweitigen ausdrücklichen Erfüllungsortvereinbarung an diesem Ort.

(3) Die Bezahlung erfolgt nach Eingang der Rechnung beim Kunden innerhalb von 30 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto nach Ablieferung und Rechnungserhalt.

(4) Soweit der Lieferant Vorkasse und/oder Abschlagszahlung verlangt, ist er verpflichtet auf Anforderung des Kunden eine angemessene Sicherheitsleistung zu stellen, z.B. in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft auf erste Anforderung eines großen Deutschen Kreditinstituts.

§ 7
AUSLIEFERUNG / ERFÜLLUNGSORT

(1) Die in der Bestellung oder im Einzelabruf festgelegten Lieferzeiten gelten ausdrücklich als Fixtermin zwischen dem Lieferanten und dem Kunden im Rechtssinne. (2) Bei vorzeitiger Anlieferung hat der Kunde das Wahlrecht, die Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten oder die Lagerung der Ware bis zum vereinbarten Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten vorzunehmen. (3) Erfüllungsort ist der vom Kunden angegebene Bestimmungsort.

§ 8
VERZUG

Im Fall des Lieferverzuges unseres Lieferanten ist der Kunde neben den weiteren gesetzlichen Ansprüchen berechtigt, zusätzlich einen pauschalierten Lieferverzugsschaden in Höhe von 5% des Lieferwertes pro vollendeter Vollzugswoche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 25% des gesamten Lieferwertes.

§ 9
VERTRAGSPÖNALEN

Soweit der Kunde aufgrund des Lieferverzugs des Lieferanten gesetzliche und/oder vertragliche Vertragsstrafen gegenüber seinen Kunden erbringen müssen, ist vereinbart, dass der Kunde berechtigt ist, diese Schäden dem Lieferanten zusätzlich zu etwaigen weiteren Ansprüchen aus Vertrag und/oder Gesetz in Rechnung zu stellen.

§ 10
VERPACKUNG

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, die Verpackung des Liefergegenstandes ordnungsgemäß und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sowie den technischen und tatsächlichen Anforderungen vorzunehmen. Wiederverwendbare Verpackungen werden vom Kunden unfrei an den Lieferanten zurückgegeben und sind vom Lieferanten zum vollen Rechnungswert gutzuschreiben.

(2) Der Lieferant hat ansonsten Transportcontainer, Werkzeuge, Hilfsmittel sowie Verpackung aller Art, insbesondere Transportverpackungen, auf eigene Kosten zurückzunehmen. Soweit der Lieferant die zurückgenommenen Transportverpackungen nicht wiederverwendet, trägt er die beim Kunden anfallenden Kosten ihrer stofflichen Entsorgung zzgl. etwaig anfallender Zölle, Verzollungskosten, Steuern und Abgaben bei Transfer ins Ausland.

§ 11
MÄNGEL

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, eine Warenausgangskontrolle vor Ablieferung der Ware an den Kunden vorzunehmen. Der Lieferant entbindet den Kunden ausdrücklich von der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß §§ 377, 378 HGB, die insoweit als ausgeschlossen gelten.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, Mängel unverzüglich auf seine Kosten nach Wahl des Kunden entweder durch Neulieferung oder durch Nachbesserung zu beseitigen.

(3) Die gesamten Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Kosten der Fehlersuche, die Nachfristkosten, die Ein- und Ausbaukosten, die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, die Rückrufkosten sowie etwaige Bandstillstandkosten sowie anfallende Transfergebühren, wie Zölle oder Ähnliches trägt der Lieferant vollumfänglich.

(4) Soweit nach einer weiteren einmalig gesetzten Nacherfüllungsfrist von 7 Tagen durch den Kunden (Absendung unter Hinzurechnung von 2 Werktagen gilt als Nachweis der Fristsetzung) der Lieferant seiner Nacherfüllungspflicht nicht nachgekommen ist, ist der Kunde berechtigt, die gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend zu machen, insbesondere vom Vertrag zurückzutreten. Die Setzung der Nacherfüllungsfrist beinhaltet nicht konkludent die Feststellung eines neuen Liefertermins. Verzugs- und/oder Verzögerungsschäden bleiben von diesem Passus ausdrücklich unberührt.

(5) Der Lieferant ist verpflichtet, alle direkten und indirekten, mittelbaren und unmittelbaren Schäden, die dem Kunden durch die Mängel entstehen zu ersetzen.

(6) Die Sachmängelhaftungsfrist des Lieferanten gegenüber dem Kunden beträgt 72 Monate ab Gefahrenübergang. Der Gefahrenübergang findet nur dann rechtskräftig statt, wenn auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die Bestellnummer des Kunden exakt angegeben ist und eine Annahme der Ware durch den Kunden erfolgte. Ist die Bestellnummer nicht ausdrücklich vermerkt, so sind etwaige Verzögerungen in der Bearbeitung nicht vom Kunden zu vertreten.

(7) Für vom Lieferanten ausgebesserte bzw. Lieferanten ersatzweise gelieferte Ware beginnt die Sachmängelhaftung von neuem ab erfolgreicher Ausbesserung und/oder Ersatzlieferung durch den Lieferanten gegenüber dem Kunden.

§ 12
VERARBEITUNG, VERMISCHUNG

Im Falle der Verarbeitung und/oder Vermischung von bereit gestellten Materialien des Kunden, gleich ob in verkörperter oder geistiger Form, erwirbt der Kunde das Miteigentum an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Wertes der Sache des Kunden zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung und/oder Vermischung. Das Miteigentum wird bereits jetzt wirksam vom Lieferanten an den Kunden abgetreten. Der Kunde nimmt hiermit die Abtretung bereits jetzt ausdrücklich an.

§ 13
VERSAND / VERPACKUNG

(1) Versand- und Verpackungsvorschriften sind vom Lieferanten genauestens einzuhalten. Kosten, die durch Nichteinhaltung von Versand- und/oder Verpackungsvorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.

(2) Auf allen Versandanzeigen, Lieferscheinen, Frachtbriefen, Rechnungen und sonstiger Korrespondenz mit dem Kunden sind sowohl der vereinbarte Liefertermin, wie auch die Bestell- und Artikelnummern sowie das Datum anzugeben. Der Lieferant ist für etwaige Folgen verantwortlich, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung ergeben.

§ 14
EIGENTUMSVORBEHALT

Im Falle eines Eigentumsvorbehaltes des Lieferanten wird ausdrücklich vereinbart, dass kein verlängerter und/oder erweiterter Eigentumsvorbehalt zwischen dem Lieferanten und dem Kunden besteht, egal ob dieser einen solchen in seinen Lieferbedingungen oder individualvertraglichen Vereinbarung vorsieht und lediglich der einfache Eigentumsvorbehalt zwischen dem Kunden und Lieferanten als rechtsverbindlich vereinbart ist.

§ 15
HAFTUNG

Der Kunde haftet nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten und/oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zur Last fällt. Die Haftung des Kunden ist, außer in den Fällen des Satzes 1, auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Lieferanten ist mit den vorstehenden Regelungen gemäß diesem Absatz nicht verbunden. Im Übrigen ist die Haftung des Kunden gegenüber dem Lieferanten ausgeschlossen.

§ 16
HAFTUNG DES LIEFERANTEN

(1) Der Lieferant verpflichtet sich, den Kunden freizustellen bei einer Inanspruchnahme des Kunden durch Dritte, die direkt oder indirekt mit der gelieferten Ware zusammenhängen, sofern der Schaden aufgrund einer vom Lieferanten gelieferten Ware verursacht wurde.

(2) Der Lieferant verpflichtet sich darüber hinaus, den Kunden von sämtlichen Ansprüchen Dritter, gleich ob diese vertraglicher oder gesetzlicher Art sind, freizustellen, sofern der Schaden aufgrund einer vom Lieferanten gelieferten Ware verursacht wurde.

(3) Für alle Schäden gilt grundsätzlich die Schadensvermutung zu Lasten des Lieferanten. Der Lieferant trägt insoweit die Beweislast dafür, dass der Schaden nicht von ihm verursacht wurde.

(4) Der Lieferant ist verpflichtet, die Kosten und Gebühren einer etwaiger Rechtsverteidigung aufgrund der Ansprüche Dritter, die dem Kunden auf der Grundlage der RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) und/oder einer angemessenen Honorarvereinbarung für seine rechtlichen Berater entstehen, zu ersetzen.

§ 17
VERJÄHRUNG

Soweit der Kunde gemäß den §§ 478, 479 BGB von seinen Kunden in Rückgriff genommen wird, tritt die Verjährung der Ansprüche des Kunden gegenüber dem Lieferanten wegen dieser Mängel frühestens 4 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Kunde die Ansprüche gegenüber seinen Kunden erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung endet spätestens 10 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant an den Kunden geliefert hat.

§ 18
RÜCKTRITT

Der Kunde ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zum Rücktritt von sämtlichen geschäftlichen Beziehungen mit dem Lieferanten berechtigt. Als wichtiger Grund wird zwischen dem Kunden und dem Lieferanten insbesondere vereinbart: a) Der Lieferant befindet sich mehr als 5 Tage in Lieferverzug (ausschlaggebend Liefertermin in der Bestellung des Kunden); b) Bei Betriebsstörungen, die im Werk des Kunden aufgrund von höherer Gewalt oder anderen von dem Kunden unverschuldeten Hindernissen, wie Arbeitskampf und/oder Vertragsstornierungen seiner Kunden von Verträgen, die Grundlage für unsere Bestellung des Kunden gewesen sind, gleich ob diese Vertragsstornierungen der Kunden des Kunden berechtigt oder unberechtigt sind. In allen Fällen, in denen der Kunde gemäß dieser Vereinbarung zum Rücktritt berechtigt ist, liegt keinerlei Pflichtverletzung unsererseits vor. Schadensersatzansprüche und/oder Ansprüche sonstiger Art des Lieferanten sind insoweit in diesem Fall ausgeschlossen.

§ 19
SUBUNTERNEHMER

Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden Subunternehmer für die Erfüllung seiner Liefer-/ Leistungsverpflichtungen gegenüber dem Kunden in Anspruch zu nehmen.

§ 20
ABTRETUNG

(1) Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden Rechte und Pflichten aus dem Auftragsverhältnis mit dem Kunden an Dritte weiterzugeben bzw. abzutreten. Sollte dies dennoch durch den Lieferanten erfolgen, ist der Kunde auch nach Bekanntgabe der Abtretung berechtigt, mit befreiender Wirkung weiterhin an den Lieferanten zu leisten und der Lieferant bleibt in der Lieferverpflichtung.

(2) Der Kunde ist ausdrücklich berechtigt, auch ohne Zustimmung des Lieferanten die Rechte und Pflichten aus dem Auftragsverhältnis mit dem Lieferanten an Dritte weiterzugeben bzw. abzutreten. Der Lieferant ist verpflichtet, im Falle dieser Abtretung sämtliche vertraglichen Verpflichtungen 1:1 gegenüber dem Dritten entsprechend den vertraglichen Bestimmungen und dieser Einkaufsbedingungen zu erfüllen. § 21 HAFTUNGSBEGRENZUNG

(3) Die Haftung des Kunden ist im Rahmen der vertraglichen Beziehungen mit dem Lieferanten maximal auf eine Haftsumme von 5% des Bestellvolumens beim Lieferanten pro Jahr und pro Schadensfall begrenzt, soweit dem Kunden, seinen leitenden Angestellten und/oder seinen Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz zur Last fällt. Unberührt hiervon bleibt eine darüber hinausgehende Haftung aus gesetzlich zwingendem nicht abbedingbarem Recht.

(4) Etwaige Haftungsbegrenzungen des Lieferanten werden ausdrücklich als ausgeschlossen zwischen dem Kunden und dem Lieferanten angesehen. Der Lieferant haftet im Rahmen dieser Einkaufsbedingungen sowie der vertraglichen Absprache sowie ergänzend gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, soweit diese nicht diesen Einkaufsbedingungen und/oder den vertraglich abgesprochenen Absprachen zuwiderlaufen.

§ 22
QUALITÄTSSICHERUNG / PRODUKTHAFTUNG

(1) Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, nach neuestem Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und vorzuhalten und dem Kunden diese nach Aufforderung durch den Kunden nachzuweisen. Der Lieferant wird mit dem Kunden, soweit er dies für erforderlich hält, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.

(2) Der Lieferant stellt durch eigene Maßnahmen sicher, dass seine Lieferungen den technischen Anforderungen des Kunden entsprechen. Der Lieferant verpflichtet sich, von den durchgeführten Prüfungen Aufzeichnungen anzufertigen und sämtliche Prüf-, Mess- und Kontrollergebnisse 20 Jahre zu archivieren. Der Kunde ist jederzeit berechtigt, in diese Unterlagen Einblick zu nehmen sowie Kopien anzufertigen.

(3) Der Lieferant erklärt hiermit, dass er den Kunden jederzeit das Recht des Zutritts zur Betriebsstätte des Lieferanten gewährt. Der Lieferant erklärt außerdem sein Einverständnis damit, dass der Kunde Einblick in EDV des Lieferanten auf Wunsch des Kunden erhält, soweit dies zur Qualitätssicherung / Auditierung / Wahrung von Gewährleistungsrechten erforderlich ist. § 23 ERSATZTEILE Der Lieferant verpflichtet sich, nach Ablauf einer etwaigen Serienlieferung ab dem Auslauf für den Zeitraum von 20 Jahren Ersatzteile in einer Größenordnung bis zu 10%, bezogen auf die durchschnittliche Liefermenge in den letzten drei Jahren des Serienlaufs, bei Aufforderung durch den Kunden zum Preis der Teile bei Auslauf der Serienproduktion zu liefern und etwaig hierfür erforderliche Unterlagen und Informationen bereit zu halten.

§ 24
WETTBEWERBSVERBOT

Der Lieferant verpflichtet sich, Teile und/oder Komponenten, die für und nach den Zeichnungen und/oder Vorgaben und/oder Spezifikationen des Kunden gefertigt werden, weder direkt noch über Dritte als Teile, gleich welcher Art, an Endkunden und/oder Wettbewerber und/oder Handelsorganisationen anzubieten und/oder diese zu verkaufen. Das Gleiche gilt für die Herstellung durch Dritte.

§ 25
WERBUNG

Der Lieferant darf den Namen des Kunden oder den Namen der Produkte des Kunden nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Kunden für anderweitige Zwecke, wie Werbung, Pressemitteilung und/oder öffentliche Ankündigungen verwenden.

§ 26
PRODUKTHAFTPFLICHT

(1) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit angemessener Höhe, mindestens aber mit einer Deckungssumme von € 10,0 Mio. pro Person und/oder Sachschaden pauschal zu unterhalten. Der Lieferant ist verpflichtet, den Nachweis auf Anforderung des Kunden dem Kunden gegenüber schriftlich zu erbringen. Stehen dem Kunden weitergehende Schadensersatzansprüche zu, bleiben diese unberührt.

(2) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist der Lieferant verpflichtet, den Kunden insoweit von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern des Kunden freizustellen.

§ 27
HÖHERE GEWALT

Im Fall höherer Gewalt wie auch im Fall von Unruhen, behördlichen Maßnahmen oder sonstigen unabwendbaren Ereignissen ist der Kunde für die Dauer der Störung und dem Umfang ihrer Wirkung von seinen Leistungspflichten befreit. Das Gleiche gilt für den Lieferanten, wobei zwischen dem Kunden und dem Lieferanten vereinbart ist, dass Lieferausfälle und/oder Lieferverzögerungen von Subunternehmern, gleich ob diese vom Kunden genehmigt wurden gemäß dieser Einkaufsbedingungen oder nicht, nicht als Fälle höherer Gewalt gelten.

§ 28
SONSTIGES

(1) Erfüllungsort ist der Sitz des Kunden.

(2) Gerichtsstand ist das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht.

(3) Alle geschäftlichen Beziehungen zwischen dem Kunden und seinem Lieferanten unterliegen dem Deutschen formalen und materiellen Recht unter Ausschluss derjenigen Bestimmungen des Deutschen Internationalen Privatrechts, die zur Anwendung Ausländischer Rechtsnormen führen würden, sowie unter Ausschuss bilateraler und multinationaler Handelsbestimmungen (UNKaufrecht, CISG).

(4) Nebenabreden zu den vertraglichen Abreden aus dieser Vereinbarung bestehen nicht und bedürfen ausdrücklich der Schriftform. Ein konkludentes Abweichen von diesem Schriftformerfordernis gilt zwischen uns und den Lieferanten als ausgeschlossen. Erklärungen unserer Mitarbeiter sind immer nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von der Geschäftsleitung schriftlich bestätigt wurden.

§ 29
SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, teilweise unwirksam bzw. undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Parteien eine Regelung zu setzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt. Sollten die Parteien eine solche Einigung nicht herbeiführen, so tritt an die Stelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung nach Wunsch der Parteien diejenige gesetzliche Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt.